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Genehmigungsverfahren für Wasserkraftanlagen

Das Genehmigungsverfahren für Wasserkraftanlagen in Bayern unterliegt den deutschen Wasserrechts- und Umweltgesetzen, ergänzt durch landesspezifische Regelungen. 

Die zuständige Genehmigungsbehörde ist in der Regel das örtliche Wasserwirtschaftsamt oder das zuständige Landratsamt. Für größere Anlagen oder Projekte, die besondere ökologische Relevanz haben, kann die Genehmigung beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz oder der Regierung des Bezirks eingeholt werden. Das Verfahren verfolgt den Zweck, die Nutzung von Wasserkraft zur Energiegewinnung zu ermöglichen und gleichzeitig den Gewässerschutz und die ökologischen Anforderungen zu berücksichtigen.

Besonderheiten in Bayern

In Bayern haben kleinere Wasserkraftanlagen aufgrund historischer Bestände und regionaler Förderungen zur Nutzung erneuerbarer Energien einen gewissen Stellenwert. Die bayerische Staatsregierung unterstützt den Ausbau der Wasserkraft als wichtige erneuerbare Energiequelle, setzt aber zugleich strenge Umweltstandards voraus, um die ökologischen Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie zu erfüllen. Bayerische Gewässer, die besondere Schutz- oder Erholungsfunktionen erfüllen, unterliegen häufig strengeren Auflagen, um den Erhalt der regionalen Biodiversität zu sichern.

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Ablauf eines Genehmigungsverfahren in Bayern

1. Antragstellung

Der Antrag auf Genehmigung einer Wasserkraftanlage muss alle relevanten Informationen zum Projekt beinhalten. Dazu gehören technische Pläne, Lage des Projekts, Wasserentnahme und -rückführung, sowie Angaben zu möglichen Umweltauswirkungen. Der Antrag wird bei der zuständigen Genehmigungsbehörde eingereicht, die ihn auf Vollständigkeit und Zulässigkeit prüft.

2. Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP)

Für größere Wasserkraftprojekte oder Projekte in ökologisch sensiblen Gebieten ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgeschrieben. In Bayern richtet sich die UVP-Pflicht nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und prüft die möglichen Auswirkungen auf Flora, Fauna, Wasserqualität und Landschaftsbild. Projekte, die eine UVP erfordern, werden besonders eingehend geprüft, um sicherzustellen, dass ökologische Standards gewahrt werden.

3. Wasserrechtliche Erlaubnis

Da der Bau einer Wasserkraftanlage in Bayern in das natürliche Gewässer und dessen Ökologie eingreift, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. Diese Genehmigung wird nach den Vorschriften des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) und des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erteilt. Zu den geprüften Punkten gehören:

  • Mindestwasserführung: Die Menge an Wasser, die im Fluss verbleiben muss, um das ökologische Gleichgewicht aufrechtzuerhalten.
  • Durchgängigkeit des Gewässers: Maßnahmen, wie z. B. Fischtreppen, die sicherstellen, dass Fische und andere Organismen das Gewässer passieren können.
  • Einfluss auf die Wasserqualität: Prüfung, ob durch die Anlage die chemische und physikalische Wasserqualität beeinträchtigt wird.

4. Naturschutzrechtliche Genehmigung

Die naturschutzrechtliche Genehmigung stellt sicher, dass der Bau und Betrieb der Wasserkraftanlage die Bestimmungen des Bayerischen Naturschutzgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erfüllt. Im Fokus stehen hierbei:

  • Der Schutz von Biotopen, die durch den Bau beeinträchtigt werden könnten.
  • Die Erhaltung von Arten und Lebensräumen in Schutzgebieten oder Natura-2000-Gebieten.
  • Maßnahmen zur Minderung oder zum Ausgleich von negativen Umweltauswirkungen (z. B. Renaturierung angrenzender Flächen).

5. Technische und bauliche Anforderungen

Für Wasserkraftanlagen in Bayern gelten besondere technische Anforderungen. Dazu gehören die Konstruktion von Fischwanderhilfen, die Einrichtung von Rechen zur Vermeidung von Schäden an Wasserlebewesen und die technische Sicherstellung, dass das Restwasser im Flussbett auch bei geringen Wasserständen gewährleistet bleibt.

6. Beteiligung der Öffentlichkeit und Anhörung

Die Genehmigungsbehörde ist verpflichtet, betroffene Bürger und Umweltorganisationen anzuhören. Hierbei werden die geplanten Maßnahmen öffentlich bekannt gemacht, und Bürger haben das Recht, Einwendungen zu erheben. Umweltverbände und Naturschutzorganisationen können ebenfalls Stellungnahmen abgeben. Die Behörde prüft alle Einwände und berücksichtigt sie bei der endgültigen Genehmigungsentscheidung.

7. Erteilung der Genehmigung und Auflagen

Nach Abschluss der Prüfungen entscheidet die Behörde über die Genehmigung der Wasserkraftanlage. Wenn die Genehmigung erteilt wird, ist sie in der Regel an Auflagen gebunden, um Umwelt- und Naturschutzvorgaben zu erfüllen. Diese Auflagen können den Bau spezifischer Schutzmaßnahmen oder die Einhaltung von Grenzwerten umfassen. Die Genehmigung ist meist zeitlich befristet und kann bei Verstößen gegen die Auflagen widerrufen werden.

8. Nachkontrolle und Überwachung

Nach der Inbetriebnahme wird die Anlage regelmäßig kontrolliert, um sicherzustellen, dass sie den Genehmigungsauflagen entspricht. Diese Überwachung wird in Bayern durch die zuständigen Wasserwirtschaftsämter und Naturschutzbehörden durchgeführt und umfasst unter anderem die Prüfung der Mindestwasserführung, der Wasserqualität und der Funktionsfähigkeit der Fischwanderhilfen.