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Das Rechtsgebiet Familienrecht im Überblick
Das Familienrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Familienmitgliedern und umfasst alle gesetzlichen Bestimmungen zu Ehe, Lebenspartnerschaft, Verwandtschaft, elterlicher Sorge und Unterhalt. Es ist ein Teil des Zivilrechts und im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert.
Ziel des Familienrechts ist es, familiäre Beziehungen zu schützen und verbindliche Regelungen für verschiedene Lebenssituationen in der Familie zu schaffen.
Wesentliche Bereiche des Familienrechts
1. Ehe und Lebenspartnerschaft
Das Familienrecht regelt die Voraussetzungen und die rechtlichen Folgen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Hierzu zählen:
- Eheschließung: Die Ehe kann nur zwischen zwei Personen geschlossen werden. Sie wird beim Standesamt eingetragen und hat rechtliche Konsequenzen, insbesondere in den Bereichen Unterhalt, Erbrecht und Steuerrecht.
- Güterstand: Eheleute leben in der Regel im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bei dem das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen im Falle einer Scheidung aufgeteilt wird. Andere Güterstände wie Gütertrennung und Gütergemeinschaft können in einem Ehevertrag vereinbart werden.
- Lebenspartnerschaft: Seit der Eheöffnung für alle besteht die Möglichkeit, dass auch gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe eingehen. Eingetragene Lebenspartnerschaften können in Ehen umgewandelt werden.
2. Scheidung und Aufhebung der Ehe
Das Familienrecht regelt den Ablauf einer Scheidung und die rechtlichen Folgen:
- Scheidung: Eine Ehe kann nach einem Trennungsjahr und mit Zustimmung beider Parteien oder nach dreijähriger Trennung ohne Zustimmung des Partners geschieden werden.
- Versorgungsausgleich: Bei einer Scheidung werden die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche beider Eheleute gerecht aufgeteilt.
- Zugewinnausgleich: Der in der Ehe erzielte Vermögenszuwachs wird aufgeteilt, wenn keine andere Regelung (z. B. Gütertrennung) vereinbart wurde.
3. Elterliche Sorge und Umgangsrecht
Das Familienrecht regelt die elterliche Sorge und das Umgangsrecht für gemeinsame Kinder:
- Elterliche Sorge: Grundsätzlich haben beide Eltern das Recht und die Pflicht, sich um das Wohl des Kindes zu kümmern, sofern sie das Sorgerecht teilen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes.
- Umgangsrecht: Kinder haben ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Auch bei getrennt lebenden Eltern besteht eine Verpflichtung, regelmäßigen Kontakt zum Kind zu ermöglichen. Sollte das Kindeswohl gefährdet sein, kann das Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgesetzt werden.
4. Unterhaltsrecht
Das Unterhaltsrecht regelt die finanziellen Verpflichtungen zwischen Familienmitgliedern:
- Kindesunterhalt: Eltern sind verpflichtet, ihre minderjährigen Kinder finanziell zu unterstützen. Der Kindesunterhalt wird in der Regel vom Elternteil gezahlt, bei dem das Kind nicht lebt, und orientiert sich an der Düsseldorfer Tabelle.
- Ehegattenunterhalt: Während und nach der Ehe können Unterhaltsansprüche bestehen. Während der Trennungszeit gilt der Trennungsunterhalt; nach der Scheidung kann nachehelicher Unterhalt verlangt werden, wenn einer der Ex-Partner auf finanzielle Unterstützung angewiesen ist.
- Elternunterhalt: Kinder können verpflichtet werden, für den Unterhalt ihrer bedürftigen Eltern aufzukommen, wenn deren eigene finanziellen Mittel nicht ausreichen.
5. Kindschaftsrecht
Das Kindschaftsrecht befasst sich mit den Rechten und Pflichten zwischen Eltern und Kindern. Neben der elterlichen Sorge und dem Umgangsrecht gehört hierzu auch die rechtliche Anerkennung der Elternschaft, etwa durch die Vaterschaftsanerkennung. Bei Auseinandersetzungen über das Sorgerecht oder das Umgangsrecht kann das Familiengericht angerufen werden, das nach dem Wohl des Kindes entscheidet.
6. Adoption
Das Familienrecht regelt die rechtlichen Voraussetzungen und Folgen einer Adoption. Mit der Adoption erhält das Kind die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind. Die Adoption ist möglich für verheiratete Paare, aber auch für Einzelpersonen. Bei der Adoption durch unverheiratete Paare muss einer der Partner alleiniger Adoptivelternteil sein.